FASST-CH im Cockpit – Unterstützung des Bundes
Im Rahmen des Programms «FASST-CH» des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) wird ua. die UVEK-Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) angepasst. Um bei nötigen Investitionen in die Cockpit-Ausrüstung von Unterstützungen des Bundes profitieren zu können, muss bis spätestens 30.11.26 reagiert werden.
Autor: Chrigel Markoff, Bild Felix Deutsch
Seit einigen Jahren läuft das Programm FASST-CH des Bundes. Ziel dabei ist, dass im Laufe des Jahres 2028 jeglicher Verkehr im Schweizer Luftraum elektronisch sichtbar sein wird. Zu diesem Zwecke sollen zwei Massnahmen implementiert werden:
1. Der Art. 29 der VRV-L soll auf Segelflugzeuge und Ballone ausgeweitet werden. Luftfahrzeuge, die noch keinen Transponder haben, müssen künftig mit einem solchen ausgerüstet werden.
2. Künftig sollen alle Luftfahrzeuge im VFR-Verkehr über eine Technologie verfügen, die sie elektronisch sichtbar machen basierend auf Technologien, wie sie von der EASA zur Umsetzung von Punkt SERA 6005 (c) vorgeschrieben sind.
Was heisst dies im Detail für unter VFR operierende Luftfahrzeuge?
a) Für Segelflugzeuge und Ballone:
Neu müssen Segelflugzeuge und Ballone zumindest mit einem Transponder mit Mode-S ausgerüstet sein. Falls dieser auch bereits über ADS-B Out verfügt, sind keine weiteren Schritte nötig. Falls nicht, muss dieser entweder auf ADS-B Out aufgerüstet werden, oder zusätzlich ein ADS-L-Gerät eingebaut werden, sofern dieses nicht bereits vorhanden ist.
b) Für motorisierte Luftfahrtzeuge:
Motorisierte Luftfahrzeuge, deren Mode-S-Transponder nicht mit ADS-B Out kompatibel ist, müssen entweder ihren Transponder auf ADS-B Out aufrüsten oder sich mit einem ADS-L-Gerät ausrüsten, wenn nicht bereits vorhanden.
Die Kosten können über den Bund mitfinanziert werden:
Über die Spezialfinanzierung Luftverkehr (umgangssprachlich «BV87-Unterstützung» genannt) gewährt das BAZL massgebliche finanzielle Unterstützung für verschiedene Technologien, mit denen die vorgesehene Verpflichtung erfüllt werden kann. Dies gilt insbesondere für die Nachrüstung eines bestehenden Mode-S-Transponders mit einer ADS-B-Out-Funktion oder für den Einbau eines neuen Mode-S-Transponders mit ADS-B-Out-Funktion oder für ADS-L-Geräte.
Damit ein Gesuch auf finanzielle Unterstützung jedoch bewilligt wird, muss die Massnahme freiwillig sein und darf sich nicht auf Ausrüstungen beziehen, für die nach deren Veröffentlichung eine gesetzliche Verpflichtung gilt. Nach aktuellem Stand wird die Verpflichtung bis Mitte 2027 veröffentlicht, was bedeutet, dass eine finanzielle Unterstützung für den Einbau von Ausrüstungen, die später obligatorisch werden, nur dann gewährt wird, wenn das Subventionsgesuch bis zum 30. November 2026 eingereicht wird. Da Gesuche nur einmal jährlich eingereicht werden können, liegt der nächste Termin im November 2027 nach der geplanten Veröffentlichung der Verpflichtung, was zu spät für eine Unterstützung ist.
Gesuche können aber auch für später geplante Installationen eingereicht werden. Es spricht also nichts dagegen, einen Antrag im November 2026 zu stellen, auch wenn der Einbautermin noch nicht bekannt ist. Ferner ist zu beachten, dass Mode-S-Transponder ohne ADS-B-Out-Funktionalität nicht finanziell unterstützt werden.
Für Gesuche zur finanziellen Unterstützung von zusätzlichen Cockpit-Ausrüstungen stellt das BAZL ein vereinfachtes und teilweise vorausgefülltes Formular zu Verfügung. Dieses muss zusammen mit einer Offerte / Kostenzusammenstellung oder ähnlich bis 30.11.26 beim BAZL eingereicht werden. Auch wenn für die Einreichung dieser Gesuche ein vereinfachtes Verfahren gilt, wird empfohlen, so früh wie möglich mit der Vorbereitung der Unterlagen zu beginnen, um es rechtzeitig einreichen zu können.Weitere Informationen sind unter Spezialfinanzierung Luftverkehr auf der Homepage des BAZL zu finden.
Formulare DE
Formulare FR
Formulare IT
FAQ (wird laufend ausgebaut):
Wir haben unsere Flugzeuge alle mit Transponder Mode S und mindestens ADS-B Out ausgerüstet. Jetzt haben wir aber noch einige Garrecht-Transponder VT-01 Mode S mit ADS-B Out capable (non certified SIL=0/SDA=0) im Einsatz. Es stellt sich die Frage, ob jetzt die GPS-Positionsangabe, der »Signal Integrity Level«, kurz SIL grösser 0 sein muss, oder ob ein non cerified SIL=0 genügt? Das ist beim BAZL nicht beschrieben.Wenn ja, kommen auf den Segelflug erhebliche Kosten zu, da entweder andere Geräte (ADS-L) eingebaut, oder die Transponder getauscht werden müssten.
(Antwort BAZL) SIL 0, SDA 0 sind genügend. Ansonsten wäre dies nicht im Einklang damit, dass ADS-L (ebenfalls 0/0) genügt. Der Schutz von kommerziellem IFR-Verkehr wird durch Mode S sichergestellt, nicht durch den ADS-B-Teil der Installation.
Ab wann darf man mit der Umsetzung der Massnahme beginnen?
Es ist wichtig, zuerst das vollständige Gesuch einzureichen, bevor mit der Umsetzung der Massnahme (z.B. Bestellung und Einbau des Gerätes) angefangen wird, sonst kann das BAZL keine Finanzhilfe zusprechen. Siehe die BAZL-Webseite für weitere Informationen dazu.
Welche ADS-L-Geräte gibt es?
Wir werden zu gegebener Zeit eine Liste mit verfügbaren Geräten publizieren.
Kann ich ein Gerät auch erst nächstes Jahr kaufen und einbauen?
Ja, aber das Gesuch um Mitfinanzierung muss in jedem Fall bis 30.11.26 beim BAZL eingereicht werden.
Kann ich nach Einreichung eines vollständigen Gesuchs schon mit dem vorzeitigen Einbau beginnen, auch wenn ich noch keine Gesuchsbewilligung erhalten habe?
Ja, das ist möglich, allerdings auf eigenes Risiko. Bei einem negativen Entscheid muss ich die entstandenen Kosten selber tragen.
Können bestehende Geräte aufgerüstet werden und wird diese Aufrüstung auch mitfinanziert?
Ja. Mode-S-Transponder können mit ADS-B oder ADS-L aufgerüstet werden. Ebenso können zB. auch FLARM-Geräte mit ADS-L aufgerüstet werden. Die Spezialfinanzierung unterstützt die Ausrüstung aller Geräte und Technologien zur Aus- und Nachrüstung zur gegenseitigen elektronischen Sichtbarkeit der CH-Luftfahrzeuge. Sind keine nachrüstbaren Geräte eingebaut, müssen neue Geräte mit den geforderten Funktionen eingebaut werden.
Braucht mein Segelflugzeug auch einen Transponder, wenn es ausschliesslich für Platzrundenflüge und ähnliches verwendet wird?
Nein. Die neue Fassung des Art.29 der VRV-L schreibt einen Transponder erst ab 7000ft AMSL vor. Allerdings gehen wir nicht davon aus, dass es viele Flugzeuge gibt, die nur unterhalb dieser Höhe operieren werden.
Gibt es für historische Segelflugzeuge Ausnahmen?
Ja, die Ausnahmen für historische Segelflugzeuge muss das BAZL noch definieren.



Mich würde interessieren weshalb das BAZL auf den 7000 ft für das Einschalten eines Transponders im VFR Verkehr beharrt. Die Gefahr ein Flugzeug zu übersehen ist unter 7000 ft sogar noch grösser. Meiner Ansicht nach gehört der Transponder für den ganzen Flug eingeschaltet. Ebenfalls sollten die Segelflugzeug Piloten verpflichtet werden FLARM und Transponder immer, auch bei Wettbewerben jeglicher Art einzuschalten.
Gibt es eine Begründung warum nur «fest eingebaute» ADS-L Geräte finanziell unterstützt werden?
Es gibt das stand-alone PowerFlarm Flex welches sehr einfach und kostengünstig in jedem Segel-/Motorflugzeug installiert werden kann (ohne Modifikation im Cockpit). Dieses Gerät ist bereits ADS-L fähig und kann bald mittels Software Update aktiviert werden (gem. Hersteller).
Zudem verstehe ich nicht, warum das Gesuch bereits bis Ende November 2026 eingereicht werden muss, jedoch noch nicht bekannt ist, welche Geräte die zukünftigen FASST Richtlinien erfüllen.
Die Sonderfinanzierung BV87b steht für ADS-L-Geräte zur Verfügung (erste Position im Formular, Abschnitt 2.1), und zwar sowohl für tragbare als auch für fest installierte Geräte. Also müsste auch der Kauf des genannten Geräts finanziell unterstützt werden.
BV87-Gelder dürfen per Gesetz nur ausbezahlt werden, wenn eine Massnahme freiwillig ist. Sobald die neue Verordnung im Laufe des 2027 in Kraft tritt, ist eine solche Massnahme nicht mehr freiwillig und verliert daher den Anspruch auf Unterstützung. Und weil pro Periode immer bis Ende November Anträge gestellt werden müssen, muss dies bis 30.11.26 erfolgen.
Wie kann das Problem der fehlenden Akkuleistung bei Segelflugzeugen gelöst werden?
Dieses Problem ist tatsächlich noch nicht gelöst. Allerdings gehen wir aufgrund von Aussagen des Segelflugverbandes davon aus, dass mittlerweile nur noch sehr wenige, äusserst lange Flüge betroffen sind. Im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung, voraussichtlich Ende dieses Jahres, können und werden solche Bedenken und Hinweise dann dem BAZL angemeldet werden.