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Zoll: Auf Nummer sicher gehen

Die Reisezeit beginnt, und damit auch wieder die Unsicherheit bezüglich der europäischen Gesetzgebung in Sachen Verzollung beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Leichtflugzeugen.

2023 reichte der niederländische Staatsbürger (in der Schweiz lebende) Frans Bosch beim Europäischen Parlament eine Petition zur Umsetzung der EU-Zollverordnungen in der allgemeinen Luftfahrt ein. Obwohl es mit der EU-Verordnung 2020/877 eigentlich klare Richtlinien für den grenzüberschreitenden GA-Luftverkehr gibt, werden diese Vorgaben auch Jahre später in diversen EU-Staaten nicht oder nur teilweise umgesetzt. Nun hat der Petitionsausschuss sich zur Anfrage geäussert und die Petition geschlossen. Kurz zusammengefasst:

  • Die EU-Kommission hat aufgrund der Petition von 23 Mitgliedstaaten eine Antwort von deren Zollorgane erhalten.
  • Flugzeuge unterstehen andere Bedingungen als Waren oder Personen, die sich an Bord befinden.
  • Flugzeuge brauchen als Beförderungsmittel keine Zollkontrolle.
  • Waren und Personen an Bord können und dürfen kontrolliert werden.
  • Um die Kontrollen an Waren und Personen an Bord durchführen zu können, dürfen Zollorgane von EU-Mitgliedstaaten selbst die Spielregeln festlegen.
  • «Einige» Mitgliedstaaten fordern weiterhin eine Landung auf ein designierten Zollflughafen.
  • 11 Mitgliedstaaten fordern eine elektronische Mitteilung (sprich Zollformular) vorab, um zu entscheiden, ob eine Kontrolle Sinn macht oder nicht

 Final schreibt die EU-Kommission: «Die Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten (z. B. Risikomanagement-Kriterien) können sich je nach Ort oder Zeitpunkt unterscheiden, was zu unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich der Zollförmlichkeiten für Freizeitflugzeuge führen kann.» (Zusammenfassung Frans Bosch)

Kurz gesagt: Mit Ausnahme von Deutschland und mittlerweile auch Frankreich (siehe Kommentar von Dr. jur. Raphael Widmer-Kaufmann) wird die EU-Verordnung 2020/877 immer noch in diversen Ländern unterschiedlich ausgeführt. Für Pilotinnen und Piloten aus der Schweiz heisst dies, sich vor einem Auslandflug auf jeden Fall mit den Zollformalitäten vertraut zu machen und nicht auf Zweitinformationen vertrauen oder sich darauf zu berufen. Oder wie der Rechtsexperte des deutschen Fliegermagazins den Lesern empfiehlt:  «Nicht mit dem Zoll streiten!»  

Fazit der FFAC (aktualisiert 09/24)

Bei Flügen aus der Schweiz in die EU muss grundsätzlich kein Zollflugplatz angeflogen werden; dabei spielen die Immatrikulation oder der Stationierungsort des Luftfahrzeuges und die Eigentumsverhältnisse sowie die Staatsangehörigkeit oder die Lizenz des Piloten keine Rolle.

  • Die Erleichterungen bezüglich Zollflugplatz gelten aber nur, sofern auch die auf dem Flug mitgeführten Waren zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr respektive für die vorübergehende Verwendung vorgesehen sind.
  • Wird bei einem Flug aus der Schweiz in die EU ein offizieller Zollflugplatz angeflogen, muss der Zoll ordnungsgemäss passiert bzw. abgewickelt werden.
  • Als Zollflugplatz gilt jeder Flugplatz, der von einem EU-Staat als solcher bezeichnet wird, auch wenn er nur auf Anfrage eine Zollabfertigung zur Verfügung stellt.
  • Die Erleichterungen bezüglich Zollflugplatz gelten nur beim Einflug in die EU. Die Rechtslage von Flügen aus der EU in die Schweiz hat sich bezüglich Zollflugplatz nicht geändert.
  • Auch wenn die Erleichterungen bezüglich Zollflugplatz der Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 im Zollgebiet der EU direkt anwendbar sind, wird empfohlen, sich vor dem Einflug bei den zuständigen Behörden zu erkundigen.
  • In Deutschland empfiehlt es sich, das «Informationsschreiben betreffend zollrechtliche Regelungen im Luftverkehr; Vereinfachungen bei der Zollanmeldung für Luftfahrzeuge» der Generalzolldirektion mitzuführen.
  • Für die Zollanmeldung von Waren in der Schweiz steht die offizielle App «Quick- Zoll» zur Verfügung. Die App bietet zudem eine Zusammenfassung von Informationen bezüglich Einreise.
  • Das BAZG hat zu den grenzüberschreitenden Flügen und den Zollflugplätzen in der Schweiz entsprechende Informationen publiziert. Die Informationen finden sich auf der Website «Grenzüberschreitende Flüge«.
  • Die zollrechtlichen Erleichterungen ändern nichts daran, dass bei Flügen zwischen der Schweiz und der EU weiterhin Flugpläne aufzugeben sind.
  • Bei Flügen aus der Schweiz in die EU ist unter bestimmten Voraussetzungen ein zollfreies Tanken möglich; es müssen aber Passagiere gegen Entgelt befördert werden oder es muss sich um einen Schulungsflug mit Fluglehrer an Bord handeln.

Fragen bei Flugschulen?

Mittlerweile verlegen immer mehr Flugschulen über den Winter einen Teil ihrer Ausbildung ins Ausland, primär in den Süden. Auch bei diesem Thema sind verschiedentlich schon Fragen bzw. Unklarheiten aufgetaucht. Im Sinn einer Zusammenarbeit würde der AeCS als «Drehscheibe» für Informationen und Fragen zur Verfügung stehen. Mails mit Erfahrungen oder Fragen bitte unter dem Vermerk «Flugschulbetrieb im Ausland» an info@aeroclub.ch senden.

Bild: Blaubeuren (EDMC), ein deutscher Sonderlandeplatz ohne Zollzwang. Foto Chrigel Markoff)

9 Gedanken zu "Zoll: Auf Nummer sicher gehen"

  • Bonjour,

    J’ai lu attentivement les différents textes et appeler les douanes françaises.
    Les personnes peuvent transiter selon l’Arrêté du 24 octobre 2017 art 9 mais ce n’est pas le cas pour les marchandises voir Art 14 et Art 17.
    La Suisse étant membre de Schengen et non de l’Union, nous sommes soumis au passage d’un aérodrome douanier en France pour les marchandises. le site en référence ci dessous, les bagages à main sont justement soumis à dédouanement
    Les douaniers m’ont renvoyé sur le site : https://www.douane.gouv.fr/fiche/aeroports-internationaux-de-lunion-aiu
    Ce que je n’ai pas réussi a savoir :
    Est ce qu’un bagage à main (sac de pilote, affaires pour la nuit ou le sac de madame) sont considérés comme des marchandises (sachant que il ne s’agit pas d’un achat en France, mais d’affaires personnelles)?

    Qu’est ce qui est réellement considérer comme un marchandise ?

    Antwort
  • Könnte der Autor bitte die erwähnten Formulare und Webseiten gleich im Artikel verlinken? Das wäre eine grosse Hilfe – Danke!

    Antwort
  • Danke für die spannenden Informationen! Zu meinem Beitrag in der Aero-Revue 4/2022 kann ich noch Folgendes ergänzen: Flüge zwischen der Schweiz und Frankreich wurden stark vereinfacht. Frankreich hat weitgehend die Zollvorschriften der EU umgesetzt, ohne – wie z.B. im Gegensatz zu Österreich – gewisse Kontrollen vorzusehen.

    Dies bedeutet, dass bei einem Flug von der Schweiz nach Frankreich oder zurück alle Flugplätze in Frankreich angeflogen werden dürfen. Es muss dazu auch kein sogenannter «préavis» mehr ausgefüllt werden, obwohl dies im AIP bei den Flugplätzen und auf den Webseiten der Flugplätze teilweise noch vermerkt ist. Das Zollamt hat mir explizit bestätigt, dass es für keinen der französischen Flugplätze ein «préavis» mehr braucht.

    Die Rechtsgrundlage, dass auf jeden Flugplatz geflogen werden darf, findet sich im «Arrêté du 24 octobre 2017 relatif au franchissement des frontières par les personnes et les marchandises sur les aérodromes». Dort heisst es im Artikel 9 ausdrücklich, dass bei Intra-Schengen-Flügen auch Flugplätze angeflogen werden dürfen, die keine sogenannten «Point de Passage Frontalier»-Flugplätze sind. Ebenso steht ausdrücklich, dass für den Grenzübertritt keine Formalitäten notwendig sind. Diese Regelung wird dann ebenfalls im AIP France Gen 1.2 und 1.4 wiedergegeben.

    Eine grosse Ausnahme gilt allerdings dann, wenn Waren mitgeführt werden, die verzollt werden müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zollfreimengen (z.B. an Alkohol, Zigaretten etc.) überschritten werden. In diesem Fall muss – wie übrigens bei sämtlichen Flügen aus der Schweiz in die Zollunion – zwingend über einen sogenannten Unionsflughafen geflogen werden. Welche Flugplätze Unionsflughäfen sind, findet man im entsprechenden Verzeichnis der EU: https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2023-02/List of International Union Airports.pdf

    Antwort
    • Olivier Plaut

      Le commentaire du Dr. Widmer-Kaufmann est malheureusement faux et il est par conséquent extrêmement dangereux d’être aussi affirmatif, sachant l’agressivité de la douane française.
      L’AIP France Gen 1.2 qui est cité dit ceci:
      «Tout aéronef en provenance de l’étranger qui pénètre sur le territoire français doit effectuer son premier atterrissage sur un aéroport disposant des contrôles de douane, de police et de santé. De même tout aéronef quittant le territoire français pour l’étranger doit accomplir sa dernière escale en territoire français sur un tel aéroport.» C’est donc extrêmement clair. Dans le cas de l’Espace Schengen, le contrôle de police n’est pas nécessaire, mais la réglementation douanière s’applique.
      L’Arrêté du 24 octobre 2017 qui est aussi cité dit ceci à l’art. 9: «Les aérodromes n’ayant pas la qualité de point de passage frontalier sont autorisés à recevoir des vols directs en provenance ou à destination de pays appartenant à l’espace Schengen, sans qu’aucune formalité liée au contrôle aux frontières des personnes ne soit requise, sans préjudice des dispositions énoncées au chapitre III du présent arrêté.»
      «sans préjudice des dispositions…» signifie que ce qui est dit ne remet pas en cause le chapitre III. Cet article 9 s’applique à l’Espace Schengen, mais le chapitre III traite des marchandises et donc de la douane.
      Il serait temps que la France applique les directives européennes. Mais en attendant, ne prenez pas le risque d’une infraction…

      Antwort
      • Herzlichen Dank für Ihren wichtigen Input! Es ist zu betonen, dass die Zollfrage alles andere als einfach ist, verschiedenste Ausnahmen bestehen und verschiedenste Sachverhalte denkbar sind, die wiederum zu anderen Ergebnissen führen. Ich habe in meinen Ausführungen alleine eine Situation berücksichtigt, in der eine Schweizer Crew mit Wohnsitz in der Schweiz und Schweizer Passagiere mit Wohnsitz in der Schweiz mit einem Flugzeug, das in der Schweiz immatrikuliert ist und einem Verein mit Sitz in der Schweiz gehört, privat im Sinne eines Kostenteilungsflugs nach Frankreich fliegen. Zudem haben die Personen keinerlei Güter dabei, die zu verzollen sind, es werden in Frankreich keine Reparaturen am Flugzeug vorgenommen und keine Passagiere verbleiben in Frankreich oder steigen neu dazu.

        Bevor ich auf die von Ihnen angesprochene Regelung im AIP eingehe, möchte ich Folgendes festhalten: Das AIP beinhaltet in Ziffer GEN 1.2 alle Angaben zum Import des Flugzeuges, in AIP GEN 1.3 alle zollrechtlichen Angaben zur Crew und zu den Passagieren sowie in AIP GEN 1.4 alle Vorschriften für Güter. Es müssen zwingend alle diese drei Kapitel beachtet werden! Wichtig zu wissen ist auch, dass schlussendlich nicht das AIP, sondern die französischen und europäischen Gesetze gelten. Wie der Fall aus Würzburg, der weiter unten zitiert wird, zeigt, ist kein Verlass auf Angaben im AIP!

        Nichtdestotrotz ist es korrekt, dass das AIP GEN in Ziffer 1.2.1 – also im Kapitel, das den Import des Flugzeugs betrifft – unter dem Titel «GENERALITES» folgendes vorsieht: «Tout aéronef en provenance de l’étranger qui pénètre sur le territoire français doit effectuer son premier atterrissage sur un aéroport disposant des contrôles de douane, de police et de santé. De même tout aéronef quittant le territoire français pour l’étranger doit accomplir sa dernière escale en territoire français sur un tel aéroport.»

        Das ist allerdings nur der Grundsatz. Nach diesem Grundsatz listet das AIP verschiedene Detailregelungen auf. Unter dem Titel «REGIME PARTICULER» kommen die Ausnahmen für Flugzeuge aus Staaten, die das «Mehrseitiges Abkommen
        über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa» (SR 0.748.127.2) unterzeichnet haben. Die Schweiz gehört zu diesen Staaten.

        Unter den Buchstaben A und B werden sodann unter dem Stichwort «Le vol est intra-européen» jene Ausnahmen aufgelistet für Flüge aus den Staaten der Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC). Die Schweiz gehört zu diesen Staaten.

        Für «Vols non commerciaux» mit Flugzeugen registriert in ICAO-Staaten steht dort: «Les vols non commerciaux effectués par des aéronef civils immatriculés dans un État membre de l’OACI sont soumis à la seule obligation du dépôt d’un plan de vol auprès des organismes compétents chargés de la navigation aérienne.» In den nächsten Absätzen heisst es dann zusätzlich, dass dieser Satz nur gilt, wenn auch der Staat, aus dem das Flugzeug kommt, keine besondere Bewilligung vorsieht. In der Schweiz ist dies der Fall (siehe Switzerland AIP GEN 1.2 Ziffer 4).

        Fazit: Der Import und der Export eines Schweizer Flugzeuges ist grundsätzlich alleine durch die Aufgabe eines Flugplanes möglich. Unter dem Titel «Régime douanier des aéronefs assurant des services non réguliers» kommen dann aber noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Flugzeug nicht verzollt werden muss bzw. dass das Flugzeug zur sogenannten «vorübergehenden Verwendung» in Frankreich eingeführt wird und das Überfliegen der Grenze als sogenannte konkludente Zollanmeldung gilt. Die dort aufgelisteten Voraussetzungen sind jene, die das EU-Recht vorschreibt und die somit auch bei Flügen z.B. nach Deutschland zur Anwendung gelangen. Diese Voraussetzungen müssen eingehalten werden, ansonsten das Flugzeug verzollt werden muss.

        Des Weiteren wären noch AIP GEN 1.3 zu beachten, wo steht, unter welchen Voraussetzungen Crew und Passagiere ohne weitere Formalitäten in Frankreich einreisen dürfen. In AIP GEN 1.4 kommen noch alle Regeln zur Verzollung der mitgeführten Waren. Auf diese kann ich hier nicht auch noch im Detail eingehen.

        Kurzum: vor jedem Flug ist genau zu prüfen, welche Kontrollen und Vorschriften einzuhalten sind. Dies ist aufwändig und nicht einfach. Es lohn sich daher immer, mit der französischen Zollbehörde vorgängig Kontakt aufzunehmen, um den eigenen Fall abzuklären. Es ist allerdings gut möglich, dass Ihnen die Zollbehörde bei einem privaten Flug nach Frankreich mitteilt, dass Sie keine weiteren Formalitäten beachten müssen.

        Antwort
    • Benjamin

      Bonjour, je viens de tomber sur votre réponse et me demandai si vous seriez d’accord de mettre à disposition une copie de la confirmation du bureau de douane qui vous a été donnée «qu’aucun aérodrome français ne nécessite plus de «préavis»». J’ai l’impression que ce serait un bon document à garder dans son sac de vol 🙂 Merci!

      Antwort
  • Martin Ziegler

    Würzburg
    Es ist zwar schon ein paar Jahre her, doch schmerz es immer noch. Nach einem Flug mit Zwischenstop in Würzburg, welches laut Botlang damals ein Zollflugplatz war, wurde ich mit eine Zollklage und MwSt Rechnung von ca 20’000€ und eine Busse von ca. 500€ belegt obwohl ich Flugplan, Zollanmeldung, telefonische Anmeldung beim Flpl Würzburg vor dem Flug hinterlegt hatte und nach der Landung via Flugleiter den Kontakt mit der Polizei Würzburg, welche für die Zollabfertigung zuständig ist und alles als i.O. befunden hatte, konfrontiert. Keine der Amtsstellen fand es für nötig mich auf die Aufhebung von Würzburg als Zollplatz aufmerksam z machen. Hauptzollamt Schweinfurt verwies auf Anfrage auf die letzte Seite des Internetzugang des deutschen Zoll wo die Aufhebung der Zollgenehmigung in Würzburg vermerkt sei. Rechtsschutzversicherung übernahm in Kulanz bin 10’000€ den Fall, engagierte jedoch eine Praktikantin mit der Bearbeitung welche völlig überfordert war. AOPA Deutschland wurde vom Zoll nicht mal angehört. Erst die Intervention von Fr. Dr. G. Burret, einer Spezialistin für Zollfragen, bot dem Hauptzollamt Schweinfurt die Stirn. Trotzdem mussten die 20’000€ MwSt auf 50 jähriges Flugzeug bezahlt werden, wobei Die AOPA Schweiz und Flieger Kameraden halfen den Betrag zusammen zu bringen. Nun konnten meine Kameraden wieder nach Deutschland fliegen ohne zu riskieren, dass das Flugzeug irgendwo vom Zoll an die Kette gelegt würde.
    Der Vorfall zeigt deutlich, dass der Zoll, nicht nur in Deutschland, ein Staat im Staat ist und sich in einem selbst definierten Rechtsraum bewegt in welchem die bestehenden internationalen Gesetzte und Regeln nach Lust und Gutdünken von jedem Hauptzollamt anders, und sicher zu Ungunsten der Betroffenen, ausgelegt werden.

    Antwort
  • Christian

    Faktisch hat sich nichts geändert seit vor der Einführung von Schengen, ausser dass es noch schwieriger geworden ist weil es immer weniger Zollflugplätze gibt, insbesondere in Frankreich. Die Regelung in Deutschland bringt vereinzelt Vereinfachungen, ist aber in der Auslegung absurd da Plätze die bisher für Zoll bereits angeflogen werden konnten immer noch Benachrichtigung brauchen, die welche man nicht anfliegen konnten aber nicht. Österreich braucht immer noch Meldung. In Frankreich scheinen sowieso für jeden Flugplatz eigene Regeln zu gelten, häufig mit sehr viel PN. Italien bleibt auch gleich. Und die Schweiz setzt noch einen drauf in dem sie für die Zollanmeldung Namen, Geburtstag und ID nummer will, also faktisch einen Personenkontrolle durchführt, im Widerspruch zum Schengen Abkommen. Mit dem Airliner kann ich ohne ID fliegen, aber mit dem Privatflieger muss ich sie sogar noch vorher anmelden … Vereinfachung gegenüber der 90er Jahre – Fehlanzeige. Lang lebe die Bürokratie.

    Antwort

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